Das „Nachtrags-Spiel“ mit der Kampfmittelfreiheit: Wenn Bedenken zum taktischen Blockadewerkzeug werden

In der Praxis von Abbruch- und Sanierungsprojekten erleben wir es immer wieder: Ein Projekt läuft planmäßig, die behördlichen Freigaben stehen – und plötzlich wird ein vermeintliches Risiko entdeckt. Was wie verantwortungsvolle Sorgfalt aussieht, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen nicht selten als der durchschaubare Versuch, ein bauzeitverzögerndes Nachtragsangebot durchzudrücken, von eigenen Kalkulations- und Logistikfehlern abzulenken oder sich aus der Leistungspflicht zu stehlen.

Ein aktueller Fall aus der Gutachterpraxis zeigt exemplarisch, wie das systematische Blockieren durch konstruierte Bedenken funktioniert – und wie man es fachlich und juristisch sauber auflöst.

Die Ausgangslage: Vertragliche Zusagen vs. Realität vor Ort

Bei einem aktuellen Rückbauprojekt sollte eine ca. 15 cm starke, leicht bewehrte Bodenplatte abgetragen werden.

  • Die vertragliche Vereinbarung: In der formellen Angebotsaufklärung wurde vom Auftragnehmer explizit bestätigt und zugesagt, dass für den Rückbau ein schwerer 40-Tonnen-Bagger mobilisiert wird.

  • Die Realität auf der Baustelle: Vor Ort wurde von Anfang an das Ziel verfolgt, die Platte mit einem Hydraulikhammer (Anbau-Meißel) zu zertrümmern. Das massive Problem dabei: Statt des geschuldeten Großgeräts rückte das Unternehmen lediglich mit einem deutlich zu kleinen 26-Tonnen-Bagger an.

  • Die Faktenlage zur Kampfmittelfreiheit: Ein zertifiziertes Fachunternehmen hatte bereits eine geophysikalische Sondierung vor Ort durchgeführt und eine rechtsverbindliche Freigabe zur Bauausführung für die untersuchten Flächen (bis zu einer messtechnischen Eindringtiefe von 2,0 Metern) erteilt. Die im Boden befindlichen, punktuellen Anomalien stellten sich bei den ersten Arbeiten als harmlose Fundamentreste ehemaliger Parkplatzbeleuchtungen heraus – ein absoluter Standard im urbanen Rückbau. Obwohl die Bedenken bau- und messtechnisch längst vollständig ausgeräumt waren, lieferte die (aufgrund eines Versäumnisses des Bauherrn) erst ganz zum Schluss nachgereichte multitemporale Luftbildauswertung die letzte Gewissheit: Sie ergab auch historisch keinerlei Hinweise auf ein Kampfmittelverdachtsgebiet.

Die Taktik: Das Konstruieren einer „Gefahrenlage“ zur Absicherung der eigenen Fehlmobilisierung

Anstatt die Arbeiten mit dem vertraglich geschuldeten Gerät voranzutreiben, schaltete das beauftragte Rückbauunternehmen bereits von Beginn Bedenken an. Die Argumentation: Man könne nicht ausschließen, dass die Erschütterungen des Meißelns Auswirkungen auf hypothetische Kampfmittel in einer Tiefe von über zwei Metern (unterhalb des freigemessenen Horizonts) haben könnten.

Das Absurde daran: Der Unternehmer konstruiert das physikalische Risiko, vor dem er warnt, durch seine vertragswidrige Gerätewahl selbst.

Um diese mangelhafte Arbeitsvorbereitung zu kaschieren und den Druck zu erhöhen, wurde tief in die taktische Trickkiste gegriffen:

  1. Haftungsverlagerung & Nachträge: Das eigene logistische und unternehmerische Risiko sollte komplett zurück auf den Auftraggeber abgewälzt und teure, eigentlich unnötige Zusatzleistungen, wie Betonschneidarbeiten, erzwungen werden.

  2. Diskreditierung von Projektbeteiligten: Um von der eigenen Argumentationsnot abzulenken, wurden externe Fachkollegen und Gutachter im Schriftverkehr gezielt diskreditiert und deren fachliche Kompetenz infrage gestellt.

  3. Ignorieren behördlicher Freigaben: Das Unternehmen setzte sich bewusst über die rechtsverbindlichen Freigabeberichte des Kampfmittelräumdienstes RLP (ADD) hinweg, um das Narrativ der „unaufgeklärten Gefahr“ künstlich aufrechtzuerhalten.

Der Konter: Konsequente Dokumentation und klare Kante

Dieses Spiel funktioniert nur so lange, wie die Bauleitung oder das Gutachterbüro sich verunsichern lässt. Im konkreten Fall wurde die Blockade durch drei klare Schritte durchbrochen:

  1. Fachtechnische Entlarvung: Wer ein Erschütterungsrisiko vorschiebt, aber gleichzeitig vertragswidrig mit unzureichendem, zu leichtem Gerät anrückt, verlässt die fachliche Argumentationsebene.

  2. Glasklare Fristsetzung: Das Recht der VOB/B bietet mit den Instrumenten der Mängel- und Fristsetzung (§ 5 Abs. 4 VOB/B) ein scharfes Schwert gegen unberechtigte Arbeitsverweigerung.

  3. Beweissicherung vor Ort: Pünktlich um 09:00 Uhr am Tag des Fristablaufs wurde der Stillstand der Geräte fotografisch und im Protokoll festgehalten. Ein entscheidendes Detail am Rande: Das Baustellenpersonal bestätigte vor Ort unumwunden, dass eine direkte Anweisung der eigenen Geschäftsleitung vorlag, die Arbeit an der Platte nicht aufzunehmen. Der Vorgang ging um 09:07 Uhr an den Rechtsbeistand des Bauherrn zur Einleitung des Auftragsentzugs aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 3 VOB/B).

Das Systemproblem: Das Wertungskriterium „Preis“ als Fehlsteuerung

Dass ein Unternehmen mit unzureichendem Gerät anrückt und anschließend eine Baustelle blockiert, ist selten ein Zufall, sondern oft die direkte Folge einer Vergabepraxis, die den reinen Angebotspreis über die qualitative Auswertung stellt.

Wird der Zuschlag ausschließlich an das billigste Angebot erteilt, geraten Fachfirmen in einen ruinösen Preiswettbewerb. Um den Auftrag zu gewinnen, wird am Limit kalkuliert. Die fehlende Marge wird dann im Nachgang durch ein extrem aggressives Nachtragsmanagement kompensiert. Die Taktik ist dabei fast immer dieselbe

Fazit für die Praxis

Eine Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B ist ein hohes und wichtiges Gut des Arbeitsschutzes. Wer sie jedoch als rein taktisches Instrument missbraucht, um eine mangelhafte Baustellen-Mobilisierung zu verschleiern oder haltlose Nachträge zu erzwingen, manövriert sich schnell ins rechtliche Aus.

Für Auftraggeber und Sachverständige gilt in solchen Situationen: Verträge und Aufklärungsprotokolle parat haben, fachlich nicht auf persönliche Angriffe einlassen, Fristen setzen – und pünktlich um 09:01 Uhr die Kamera für die Beweissicherung bereit halten.


leider Fristablauf :-(

Wir werden sehen, wie die Geschichte ausgeht. Ich werde es berichten.

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Bedenkenanmeldung beim Kampfmittelverdacht – Berechtigte Sorge oder taktisches Manöver?