Bedenkenanmeldung beim Kampfmittelverdacht – Berechtigte Sorge oder taktisches Manöver?

Wer im urbanen Raum oder auf Konversionsflächen baut, kommt am Thema Kampfmittelräumung nicht vorbei. Für Bauherren und Projektsteuerer ist die fachgerechte Sondierung eine fundamentale Pflicht zur Gewährleistung der Baustellensicherheit. Doch was passiert, wenn der Kampfmittelverdacht plötzlich im laufenden VOB-Vertrag auftaucht und als Begründung für Baustellenstillstände oder Behinderungsanzeigen genutzt wird?

​Aus der Praxis meines Sachverständigenbüros zeigt sich hier oft ein riesiges Spannungsfeld zwischen notwendiger geowissenschaftlicher Sorgfalt und bauvertraglicher Taktik.

​Wann ist eine Bedenkenanmeldung fachlich gerechtfertigt?

​Grundsätzlich gilt nach gängiger Rechtsprechung (u.a. OLG Köln): Ein Auftraggeber schuldet dem ausführenden Unternehmen eine hinreichende und dem Stand der Technik entsprechende Kampfmittelerkundung für den tatsächlichen Eingriffsbereich (Fläche und Tiefe) – jedoch keine technisch unmögliche „absolute Kampfmittelfreiheit“.

​Liegt beispielsweise für ein Gewerk eine behördliche Freigabe bis zu einer Tiefe von 2,0 Metern unter Geländeoberkante (GOK) vor und alle abzubrechenden Bauteile (wie eine elastische Bodenplatte oder flache Fundamente) befinden sich nachweislich innerhalb dieses Horizonts, ist die Situation fachlich und sicherheitstechnisch als geklärt anzusehen.

​Der baupraktische Abgleich: BauSoll vs. BauIst

​Oftmals entpuppen sich vermeintliche „unvorhersehbare Risiken“ im Boden bei genauerer Betrachtung als völlig unbegründet, wenn die historische Datenbasis lückenlos herangezogen wird:

  • Historische Bestandspläne: Die genaue Lage und Tiefe von Streifen- und Punktfundamenten oder Entwässerungsleitungen lässt sich meist exakt aus alten Genehmigungs- und Bestandsunterlagen ablesen.

  • Multitemporale Luftbildauswertung & Georadar: Moderne zerstörungsfreie Sondierungsmethoden liefern im Vorfeld ein glasklares Bild des Untergrunds, sodass Überraschungen bei der Ausführung minimiert werden.

​Das Bagger-Paradoxon: Wenn die Gerätewahl das Risiko erzeugt

​Ein spannendes Phänomen in der Bauüberwachung ist das Erschütterungsrisiko. Häufig argumentieren ausführende Firmen, dass durch schlagende Abbruchwerkzeuge (wie Hydraulikmeißel) unkontrollierte Erschütterungen in tiefere, nicht untersuchte Bodenschichten eingetragen werden könnten.

​Hier lohnt sich fast immer der Blick in die Leistungsbeschreibung (BauSoll): Schuldet der Unternehmer vertraglich den Einsatz von schweren Großgeräten (z.B. einem 40-Tonnen-Bagger mit erschütterungsarmer Reiß- und Brecherausrüstung), setzt dann aber untermobilisiert ein zu leichtes Gerät (z.B. einen 26-Tonnen-Bagger) ein, das zwingend den schlagenden Meißel benötigt, konstruiert er das Risiko selbst. Ein durch vertragswidrige Untermobilisierung selbst herbeigeführtes Erschütterungsrisiko rechtfertigt baurechtlich keine Behinderungsanzeige.

​Fazit für Bauherren und Kommunen

​Lassen Sie sich bei komplexen Rückbau- und Erdarbeiten nicht durch pauschale Behinderungsanzeigen verunsichern. Ein lückenloses, baubegleitendes Monitoring und eine präzise Dokumentation des Baufortschritts (und der tatsächlich eingesetzten Geräte) im Bautagebuch sichern Sie juristisch und finanziell ab.

​Wenn die Datenbasis aus historischen Erkundungen, Bestandsplänen und aktuellen Freigaben steht, schrumpft so manches künstlich aufgebauschte „Großproblem“ ganz schnell zu einer lösbaren baubegleitenden Standardaufgabe zusammen.

Sie stehen vor einem komplexen Rückbauprojekt oder benötigen eine fachtechnische Bewertung von Altlasten- und Bodendaten? Gerne unterstütze ich Sie bei der lückenlosen Beweissicherung und Bauüberwachung.

Bau-Ist entspricht Bau-Soll🙄

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Das „Nachtrags-Spiel“ mit der Kampfmittelfreiheit: Wenn Bedenken zum taktischen Blockadewerkzeug werden